Zeichen im kennzeichnungsstarken Bestandteil verschieden
Die Unionsmarkenanmeldung

EuG: Es erfolgt hier keine Zerlegung der Marken
Der EuG gibt der Klage statt und hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO auf. Ein Grossteil der Verkehrskreise werde die Marken nicht in „sanyt“/„sanit“ und „ol“/„eb“ zerlegen. Dies entspreche weder der Silbentrennung noch gebe die grafische Ausgestaltung der Marken dazu Anlass. Die Verkehrskreise konzentrieren sich daher beim Zeichenvergleich nicht vorwiegend auf „ol“ oder „eb“.
Zeichenähnlichkeit auch vom Sinngehalt her
„SANYTOL” und „SANITEB” als Ganzes betrachtet sind damit ähnlicher in Wort und Schriftbild als vom EUIPO angenommen. Dies gilt auch für die Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt, weil „sanyt“ und „sanit“ eine Assoziation mit „sanitär” hervorrufen. Hier verwies der EuG darauf, dass es nach der Rechtssprechung für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt genüge, wenn nur dieselbe Idee oder dasselbe Konzept vermittelt werden würde.
In der Gesamtschau bedarf es hier der Bekanntheit der Marke
Auf der nächsten Stufe der Prüfung der Verwechslungsgefahr muss beachtet werden, dass die ähnlichen Zeichenanfänge „sanyt“ und „sanit“ kennzeichnungsschwach sind. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist die gesteigerte Kennzeichnungskraft von SANYTOL infolge seiner Bekanntheit gewichtig. Die Verwechslungsgefahr sei nicht auszuschliessen.
Auf den Punkt
Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei nur kennzeichnungsschwachen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr unter Umständen begründet werden kann. In diesem Fall hat der Marke SANYTOL die Bekanntheit geholfen. Zudem hat der EuG hier seine eigene Linie bestätigt, nach der eine Zerlegung von Zeichen dann notwendig ist, wenn einzelne Bestandteile eine konkrete Bedeutung haben und/oder die Silbentrennung und/oder Bildelemente eine Zerlegung nahelegen.
Quelle:
Info Curia Rechtsprechung